BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Henry SchmittBSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Abrechnungspraxis von Apotheken für Rezepturarzneimittel grundlegend verändert. Die am 31. Dezember 2023 ergangene Entscheidung stellt klar, dass die Preisgestaltung stets den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) folgen muss – selbst wenn nur ein Teil einer Packung verwendet wird. Apotheken sehen sich nun strengeren Regeln bei Lagerbeständen und Abrechnungsverfahren gegenüber, was bis 2026 flächendeckende Anpassungen im Bestandsmanagement nach sich zieht.
Das BSG-Urteil bestätigt, dass keine privaten Verträge die AMPreisV bei der Erstattung von Rezepturen außer Kraft setzen können. Krankenkassen dürfen die Preise nicht mit Sparargumenten anfechten. Zudem machte das Gericht deutlich, dass die Verordnung nicht nur für Fertigarzneimittel, sondern auch für Wirkstoffe und Hilfsstoffe gilt.
Nach den neuen Vorgaben müssen Apotheken die kleinste verfügbare Packungsgröße in Rechnung stellen – unabhängig davon, wie viel tatsächlich verbraucht wird. Eine Aufteilung größerer Packungen, der Bezug von Reimporten oder die Vorlage von Teilmengen-Rechnungen auf Anfrage der Kassen sind nicht vorgeschrieben. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt unverändert – selbst wenn nur ein Bruchteil genutzt wird oder die Haltbarkeit begrenzt ist.
Seit Inkrafttreten des Urteils haben Apotheken ihre Lagerbestände an Rezepturgrundstoffen drastisch reduziert. Bis März 2026 stellen viele auf eine bedarfsgerechte Beschaffung um, um rechtliche Risiken durch Überbestände zu vermeiden. Die Umstellung sichert die Einhaltung strengerer Lagergrenzen und vereinfacht gleichzeitig die Abrechnungsprozesse.
Die BSG-Entscheidung beseitigt Unsicherheiten bei den Rezepturkosten und stärkt die AMPreisV als alleinige Preisinstanz. Apotheken arbeiten nun mit schlankeren Beständen und rechnen standardisierte Packungsgrößen ab – sofern keine gesonderten Vereinbarungen bestehen. Zudem verhindert das Urteil, dass Kassen Nachweise über Teilverbräuche oder kleinere Packungen einfordern, was den Verwaltungsaufwand für Abgebende deutlich verringert.