Zweieinhalb Jahre Haft für Missbrauch eines 14-jährigen Mädchens – doch keine Vergewaltigung?
Henry SchmittZweieinhalb Jahre Haft für Missbrauch eines 14-jährigen Mädchens – doch keine Vergewaltigung?
Ein 35-jähriger Mann ist zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden, nachdem er ein 14-jähriges Mädchen mit Förderbedarf sexuell missbraucht hatte. Wie das Gericht hörte, umfasste der Missbrauch gewalttätige und erniedrigende Handlungen – dennoch urteilten die Richter, dass die Übergriffe rechtlich nicht als Vergewaltigung zu werten seien.
Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre Haft gefordert und argumentiert, die Angriffe erfüllten den Tatbestand der Vergewaltigung nach deutschem Recht. Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, der Angeklagte habe annehmen können, das Opfer habe eingewilligt – trotz ihrer Entwicklungsverzögerungen und ihres Alters.
Der Missbrauch begann, nachdem der Mann das Mädchen zu einem Treffen überredet und sie anschließend in seine Wohnung gefahren hatte. Dort setzte er sie sadomasochistischen Praktiken und Schlägen aus, die das Gericht später als "besonders erniedrigend" bezeichnete. Das Opfer, das sonderpädagogischen Förderbedarf hat, war nach § 176 StGB rechtlich nicht in der Lage, wirksam einzuwilligen – denn sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren gelten automatisch als nicht einvernehmlich.
Doch die Richter werteten ihre Unfähigkeit zur Gegenwehr nicht als entscheidendes Kriterium. Stattdessen stuften sie die Taten als sexuellen Missbrauch ein, nicht als Vergewaltigung, weil der Täter möglicherweise von einer Einwilligung ausgegangen sein könnte. Seit den Übergriffen hat das Mädchen Schwierigkeiten, die Schule zu besuchen, und leidet unter schweren Panikattacken.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die anhaltenden Debatten im deutschen Sexualstrafrecht, insbesondere bei Straftaten gegen Minderjährige. Zwar wurden 2016 die Reformen eingeführt, die von Opfern keinen Nachweis körperlichen Widerstands mehr verlangen – dennoch unterscheiden Gerichte weiterhin zwischen Nötigung und Vergewaltigung anhand der Täterwahrnehmung von Einwilligung. In den letzten Jahren gab es zwar Änderungen bei den Verjährungsfristen, etwa durch die Aussetzung der Fristen bis zur Volljährigkeit der Opfer. Doch Forderungen nach einer vollständigen Abschaffung dieser Fristen oder einer Neudefinition von Vergewaltigung bei Minderjährigen bleiben ungelöst – selbst während die Diskussionen auf EU-Ebene weitergehen.
Der Mann erhielt eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, deutlich weniger als die von der Staatsanwaltschaft geforderten sieben Jahre. Das Urteil verweigert dem Opfer damit die rechtliche Anerkennung als Vergewaltigungsopfer, trotz der schweren langfristigen Folgen. Gleichzeitig stellt der Fall die grundsätzliche Frage, wie deutsche Gerichte Einwilligung bewerten, wenn Minderjährige betroffen sind.






