Patient scheitert mit Klage gegen Zuzahlung für Finasterid-Generikum
Ein Patient in Deutschland wurde mit einer Zuzahlung von 5,30 Euro für eine generische Version von Finasterid AL 5 mg belastet – obwohl das Medikament ursprünglich als zuzahlungsbefreit verschrieben worden war. Der Patient wehrte sich gegen die Gebühr und zog vor Gericht, um gegen seine Krankenkasse zu klagen.
Er argumentierte, dass die Zuzahlung aufgrund eines Rabattvertrags zwischen seiner Krankenkasse und dem Arzneimittelhersteller entfallen müsse. Solche Verträge, so seine Auffassung, sollten ihn von zusätzlichen Kosten vollständig befreien.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies seine Klage ab und urteilte, dass Zuzahlungen keine Verfassungsrechte verletzten und eine zumutbare finanzielle Belastung darstellten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung später.
Das Gericht erläuterte, dass § 35 SGB V darauf abziele, Verhandlungen zwischen Pharmaunternehmen und Krankenkassen zu fördern – nicht jedoch direkte Vorteile für einzelne Patienten zu schaffen. Zudem stellte es klar, dass Patienten selbst bei Rabattverträgen keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Verzicht der Zuzahlung hätten. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass Ärzte die Entscheidung, ob sie auf dem Rezept das „aut-idem“-Feld ankreuzen, ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten treffen müssten – und nicht auf Wunsch des Patienten.
Die Krankenkasse hielt daran fest, dass Rabattverträge rechtmäßig seien und letztlich den Versicherten zugutekämen. Die Gerichte verwiesen die Verantwortung für mögliche Änderungen an die Politik, da das geltende Recht klar zwischen zuzahlungsbefreiten Medikamenten und solchen mit Gebühren im Rahmen von Rabattverträgen unterscheide. Der Antrag des Patienten auf Erstattung wurde abgewiesen.
